Rechtsprechung
   LSG Schleswig-Holstein, 10.11.2011 - L 5 KR 89/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,9689
LSG Schleswig-Holstein, 10.11.2011 - L 5 KR 89/10 (https://dejure.org/2011,9689)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10.11.2011 - L 5 KR 89/10 (https://dejure.org/2011,9689)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10. November 2011 - L 5 KR 89/10 (https://dejure.org/2011,9689)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,9689) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Übernahme der Krankenhausbehandlungskosten durch die gesetzliche Krankenversicherung; Möglichkeiten einer Korrektur der Schlussrechnung durch das Krankenhaus

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahme der Krankenhausbehandlungskosten durch die gesetzliche Krankenversicherung; Zulässigkeit einer Korrektur der Schlussrechnung durch das Krankenhaus

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • rpmed.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Nachkodierung des Krankenhauses auch nach Ablauf des Haushaltsjahres

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 11/09 R

    Krankenhausträger - Geltendmachung einer weiteren Vergütung gegenüber

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 10.11.2011 - L 5 KR 89/10
    Die Korrektur einer Schlussrechnung durch das Krankenhaus ist auch nach Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die Behandlung stattfand, möglich, wenn die Nachforderung über 100 Euro bzw. ab 25.3.2009 über 300 Euro liegt und mindestens 5 % des Ausgangswertes erreicht (Abgrenzung zur Entscheidung des BSG vom 8.9. 2009 - B 1 KR 11/09 -).

    Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 mit der Begründung ab, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (1. Senat vom 8. September 2009 - B 1 KR 11/09 R -) die Voraussetzungen einer Rechnungskorrektur und Nachberechnung nicht erfüllt seien.

    So wie die Krankenkasse auch nach Zahlung der Krankenhausrechnung nachträgliche Korrekturen vornehmen darf, ist ebenso das Krankenhaus auch noch nach Rechnungsstellung grundsätzlich zur Nachforderung einer offenen Vergütung berechtigt (übereinstimmende Rechtsprechung des 1. und 3. Senats des BSG in den Urteilen vom 8. September 2009 - B 1 KR 11/09 - SozR 4-2500 § 109 Nr. 19 und vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 12/08 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 20).

    Umgekehrt hat der 1. Senat des BSG ausgesprochen, dass ein Krankenhaus nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an der Korrektur einer fehlerhaften Abrechnung gehindert sein kann, wenn sie mehr als zwei Jahre nach Rechnungsstellung und damit außerhalb des laufenden Haushaltsjahres der Krankenkasse vorgenommen wird und dafür keine besondere Rechtfertigung besteht (Urteil vom 8. September 2009, a.a.O.).

    Bei dieser Sachlage kommt dem Rechnungsjahr entgegen der vom 1. Senat des BSG im Urteil vom 8. September 2009 (a.a.O.) vertretenen Rechtsauffassung für die Beurteilung nachträglicher Rechnungskorrekturen keine streitentscheidende Bedeutung mehr zu.

    In diesem Zusammenhang kann nach Auffassung des Senats nicht von gezielt einfach strukturierten Abrechnungsbestimmungen im Verhältnis Krankenhaus - Krankenkasse gesprochen werden (so aber der 1. Senat des BSG im Urteil vom 8. September 2009, a.a.O.).

    Der Senat hat im Hinblick auf die Abweichung vom Urteil des 1. Senats des BSG vom 8. September 2009 (a.a.O.) und die scheinbar divergierenden Entscheidungen des 1. und des 3. Senats des BSG vom 8. September 2009 und vom 17. Dezember 2009 die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zugelassen.

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 12/08 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 10.11.2011 - L 5 KR 89/10
    Der Kläger hat am 22. Dezember 2009 beim Sozialgericht Lübeck Klage auf Zahlung von 3.727,82 EUR Differenz erhoben und zur Begründung vorgetragen: Nach der Entscheidung des 3. Senats des BSG vom 17. Dezember 2009 (B 3 KR 12/08 R) sei sie von einer Nachberechnung nicht ausgeschlossen, da diese zu einer Rechnungsänderung in Höhe von 23, 9 % des ursprünglichen Rechnungsbetrages geführt habe.

    So wie die Krankenkasse auch nach Zahlung der Krankenhausrechnung nachträgliche Korrekturen vornehmen darf, ist ebenso das Krankenhaus auch noch nach Rechnungsstellung grundsätzlich zur Nachforderung einer offenen Vergütung berechtigt (übereinstimmende Rechtsprechung des 1. und 3. Senats des BSG in den Urteilen vom 8. September 2009 - B 1 KR 11/09 - SozR 4-2500 § 109 Nr. 19 und vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 12/08 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 20).

    Diesem Ansatz folgt auch der 3. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2009 (a.a.O.), indem er Korrekturen einer Schlussrechnung durch ein Krankenhaus innerhalb von sechs Wochen seit Rechnungsstellung grundsätzlich für möglich hält, anschließend nach Treu und Glauben - von offensichtlichen Schreib- und Rechenfehlern abgesehen - aber nur, wenn die Nachforderung über 100, 00 EUR (ab 25. März 2009: über 300, 00 EUR) liegt und zumindest 5 % des Ausgangsrechnungswerts erreicht.

  • BSG, 13.12.2001 - B 3 KR 11/01 R

    Krankenversicherung - Leistungen - Krankenhausbehandlung -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 10.11.2011 - L 5 KR 89/10
    Insoweit ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung bereits entschieden, dass eine Krankenkasse nach Treu und Glauben mit Einwendungen ausgeschlossen sein kann, wenn sie das zu deren Klärung vorgesehene Verfahren nicht rechtzeitig einleitet (vgl. BSGE 89, 104, 110 "Berliner Fälle").
  • LSG Hessen, 17.09.2015 - L 8 KR 115/15

    Vergütung einer stationären Behandlung

    Der Hinweis auf die jahresmäßige Kalkulation greift schon deshalb nicht, weil damit jegliche Abrechnung, also auch die erstmalige, außerhalb des Behandlungsjahres auszuschließen wäre (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. November 2011, L 5 KR 89/10, Rn. 23; zustimmend Knispel NZS 2013, 689).
  • SG Duisburg, 27.04.2017 - S 17 KR 187/17

    Vergütungsanspruch eines Krankenhauses auf Zahlung der Behandlungskosten eines

    So verstanden würde die Entscheidung des 3. Senats zu einer Erweiterung der Nachforderungsmöglichkeiten führen (vgl. Leber, Urteilsanmerkung, Das Krankenhaus 2010, 664 ff.; so im Ergebnis auch: LSG Schleswig, Urteil vom 10.11.2011 - L 5 KR 89/10).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2013 - L 16 KR 549/12
    Er hätte etwa zur Folge, dass eine zu Beginn des Haushaltsjahres der Krankenkassen gestellte Schlussrechnung für einen Zeitraum von ca. 12 Monaten korrigiert werden könne, eine 3 Wochen vor dem Ende des Haushaltsjahres gestellte Rechnung jedoch gar nicht bzw. lediglich 6 Wochen (Hinweis auf Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.11.2011 - L 5 KR 89/10).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.09.2016 - L 4 KR 2429/15
    Schließlich wird die Kalkulationssicherheit der Krankenkassen bereits durch den Ausschluss einer systematischen nachträglichen Rechnungsoptimierung (dazu unter (b)) geschützt (ebenso Hessisches LSG, Urteil vom 17. September 2015 - L 8 KR 115/15 - juris, Rn. 25; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 10. November 2011 - L 5 KR 89/10 - juris, Rn. 10).
  • SG Hamburg, 05.03.2012 - S 6 KR 1338/09

    Krankenversicherung - Krankenhaus - treuwidrige Geltendmachung einer

    Das Gericht kann hierbei offenlassen, welche Bedeutung dem Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres (in dem die Zahlung der Vergütung nach regelmäßigem Gang der Dinge hätte erfolgen müssen) zukommt (gegen eine Betonung des Haushaltsjahres bei der Abwägung LSG Schleswig-Holstein, 10.11.2011, L 5 KR 89/10).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht